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FAQ zur regelmäßigen Versicherungsweiterbildung gemäß IDD

1. Wer muss sich weiterbilden?

Alle im Versicherungsvertrieb. Das sind nach neuer Definition des Versicherungsvertriebs: Versicherungsvermittler, die unmittelbar an der Vermittlung oder Beratung beteiligt sind (gem. § 34d Abs. 1 GewO). Somit jeder, der  zu Versicherungsverträgen berät, diese abschließt oder vermittelt, bei der Verwaltung oder Erfüllung von Versicherungsvertragen, insbesondere im Schadenfall, mitwirkt. Von der Weiterbildungspflicht erfasst sind somit Versicherungsmakler und - vertreter, Versicherungsberater, gebundene Versicherungsvermittler und deren unmittelbar bei der Vermittlung und Beratung mitwirkenden Beschäftigten. Auch fallen alle Personen, die in der Leitung des Gewerbebetriebs für die Versicherungsvermittlung verantwortlich sind, unter die Weiterbildungspflicht.

 

2. Müssen sich auch Angestellte 15 Stunden weiterbilden?

Ja, wenn sie in der Vermittlung oder Beratung tätig sind. Die Weiterbildungsverpflichtung gilt aber auch für Mitarbeiter/-innen in der Vertragsverwaltung oder Schadenbearbeitung. Sie gilt übrigens auch für Angestellte von Versicherungsunternehmen, die unmittelbar oder maßgeblich am Versicherungsvertrieb beteiligt sind (§ 48 Abs. 2 VAG).

 

3. Wer von meinen Backoffice-Mitarbeiter/-innen fällt unter die Weiterbildungspflicht?

Die Weiterbildungspflicht der Backoffice-Mitarbeiter/-innen hängt davon ab, ob sich aus der Verwaltungstätigkeit „Beratungs- und Informationspflichten“ ergeben. Das können im Einzelfall nur Sie als Arbeitgeber/Unternehmen entscheiden. Rein interne Bürotätigkeiten werden nicht von der Weiterbildungspflicht erfasst. Für die Aufsichtsbehörden werden voraussichtlich im Frühjahr 2019 noch Anwendungshinweise ergehen, die u.a. solche Abgrenzungsfragen klären werden.

 

4. Muss sich die Geschäftsleitung weiterbilden?

Greift hier das Delegationsprinzip nach § 34d Absatz 9 GewO? Die Weiterbildungspflicht kann auf eine angemessene Anzahl von aufsichtsführenden Personen delegiert werden. Dieses Delegationsprinzip bezieht sich auf die Führungsaufgaben der Leitungsebene. So muss in Ausnahmefällen nicht immer die gesamte Geschäftsleitung weitergebildet werden. Die persönliche Weiterbildungspflicht der Vertriebs- und Servicekräfte kann hingegen nicht delegiert werden.

Merke: Wer selbst Versicherungen vermittelt, Kunden dazu berät, solche Tätigkeiten beaufsichtigt oder maßgeblich beeinflusst, muss die Weiterbildungspflicht erfüllen!

5. In welcher Form sind Führungskräfte von der Weiterbildungspflicht betroffen?

Für Führungskräfte gilt die Weiterbildungsverpflichtung, wenn Tätigkeiten in ihren Aufgabenbereich fallen, die als Versicherungsvertrieb zu werten sind. Auch Führungskräfte müssen sich dann 15 Zeitstunden pro Jahr weiterbilden.

 

6. Sind Teilzeitmitarbeiter/-innen und geringfügig Beschäftigte ebenfalls im vollen Umfang zur Weiterbildung verpflichtet?

Ja.

7. Wie weise ich meine Weiterbildungsstunden nach?

Ihre Aufsichtsbehörde wird in bestimmten Abständen kontrollieren, ob Sie und Ihre zur Weiterbildung verpflichteten Mitarbeiter/-innen die 15 Stunden pro Jahr erreicht haben. Daher müssen Sie nicht jedes Jahr einen Nachweis ausfüllen und einreichen. Sammeln Sie die Bescheinigungen der Weiterbildungsanbieter und legen Sie diese getrennt nach Kalenderjahr ab. Das Kontrollverfahren ist noch nicht abschließend geklärt. Eine regelmäßige Routinekontrolle durch die Aufsichtsbehörde ist – neben anlassbezogenen Prüfungen – im Gespräch.

8. Was geschieht, wenn ich die 15 Stunden nicht nachweisen kann?

Wenn Sie oder eine/-r Ihrer zur Weiterbildung verpflichteten Mitarbeiter/-innen nicht nachweisen können, dass sie sich pro Kalenderjahr 15 Zeitstunden weitergebildet haben, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die mit bis zu 3.000 € je Verstoß geahndet werden kann. Bei mehrfachen Verstößen ist die gewerberechtliche Zuverlässigkeit ggf. nicht mehr gegeben und Ihnen könnte dann die § 34d GewOErlaubnis entzogen werden.

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